1 Anwendungsbereich und Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen in Form von Beratung, IT-Coaching, IT-Support, Wartung bzw. Pflege von Hardware- und Softwarekomponenten, Dienstleistungen zur Einführung und Betrieb von Applikationen, Online-Services und sonstigen Tätigkeiten von Isabelle Mercenier und Anna Cerimovic (nachfolgend «Uranialab») für ihre Kund:innen, sofern im Einzelfall nicht etwas Anderes zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist oder von den Parteien nicht ausdrücklich etwas Anderes in Rahmen- oder Einzelverträgen schriftlich vereinbart wird.
Sofern Uranialab über die vereinbarten Leistungen hinaus für Sie tätig wird und darüber keine gesonderte Vereinbarung abgeschlossen wird, finden die Regelungen dieser AGB auch auf die Erbringung dieser Leistungen Anwendung.
2 Allgemeiner Inhalt der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung sind die im Einzelfall vereinbarten und von Uranialab auszuführenden Tätigkeiten. Uranialab garantiert nicht für den Eintritt bestimmter wirtschaftlicher oder sonstiger Folgen. Aus diesem Grunde kann Uranialab ungeachtet der Überlassung bestimmter Arbeitsergebnisse auch keine Erklärungen in Form von Erwartungen, Prognosen oder Empfehlungen im Sinne einer Garantie hinsichtlich des Eintritts entsprechender Umstände abgeben.
Terminangaben gelten als allgemeine Zielvorgaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliche Zusicherungen vereinbart sind.
Berichte, Stellungnahmen, Präsentationen und dergleichen sind erst mit ihrer rechtsgültigen Unterzeichnung verbindlich. Bei sonstigen Arbeitsergebnissen ist die Verbindlichkeit in gleicher Weise in einem entsprechenden Abschlussschreiben festzuhalten. Zwischenberichte und vorläufige Arbeitsergebnisse, deren Entwurfscharakter ausdrücklich festgehalten wird oder sich aus den Umständen ergibt, können vom endgültigen Ergebnis erheblich abweichen und sind daher unverbindlich.
Uranialab kann sich zur Erbringung ihrer Leistungen geeigneter Dritter bedienen.
Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhalts unterliegen einer angemessenen Anpassung des vereinbarten Honorars.
3 Vertragsbeginn, Honorar und Auslagen
3.1 Honorar
Uranialab legt ihre Honorare auf Basis der Stundenansätze gemäss Komplexität und Schwierigkeitsgrad fest.
Uranialab stellt die ersten 15 Minuten für beratende Erstgespräche nicht in Rechnung, sobald aber konkrete Leistungen erbrachte werden, werden diese verrechnet. Die aufgewendete Zeit wird in 30 Minuten-Schritten abgerechnet. Im Minimum beträgt ein Auftrag (z.B. Support, telefonische Abklärungen, Anwenderunterstützung etc.) 30 Minuten. Darin werden die Kontaktaufnahme (Z.B. per Telefon oder E-Mail), die Problemstellung, die Auftragserfassung mit Zielzustand und die Verbindungsaufnahme zum Kunden abgedeckt.
Bei Besuchen bei Kund:innen vor Ort wird die erste Stunde immer voll verrechnet. Danach wird in 30 Minuten-Schritten abgerechnet. Befindet sich der Ort ausserhalb der Stadt Zürich wird die Wegzeit zusätzlich in Rechnung gestellt. Das Honorar gilt alle Leistungen ab, die zur Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere auch Installations- und Dokumentationskosten, die Kosten der Instruktion, die Spesen, allfällige Lizenzgebühren, die Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten sowie die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden öffentlichen Abgaben. Von der Kund:in geforderte Leistungen, deren Preise nicht speziell vereinbart wurden, werden nach effektivem Aufwand zu den jeweils gültigen Standardansätzen von Uranialab in Rechnung gestellt.
3.2 Spesen und Auslagen
Spesen und sonstige Auslagen (z. B. Anreise- und Verpflegungskosten, Transport- und Lieferkosten, Kopien, Porti, etc.) sind im Honorar nicht inbegriffen und werden der Kund:in zu den effektiven Kosten bzw. branchenüblichen Ansätzen in Rechnung gestellt, sofern in der Auftragsbestätigung nicht abweichend vereinbart. Bedient sich Uranialab zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter, verpflichtet sich die Kund:in, auf Verlangen von Uranialab, die Honoraransprüche und angefallenen Auslagen dieser Dritten direkt zu begleichen und Uranialab von eingegangenen Verpflichtungen freizustellen.
3.3 Offerten
Die Offerte erfolgt unentgeltlich. Soweit nichts anders anderes schriftlich festgehalten wurde, sind Offerten für Dienstleistungen und Produkte von Uranialab zeitlich befristet und während 14 Tagen gültig. Offerten und Kostenvoranschläge beruhen auf Schätzungen des Umfangs der notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten und werden auf der Grundlage der von der Kund:in angegebenen Daten erstellt. Daher sind sie für die endgültige Berechnung des Honorars nicht verbindlich. Kostenvoranschläge und sonstige Angaben von Honoraren oder Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
3.4 Vorschüsse und Zwischenabrechnungen
Uranialab kann angemessene Vorschüsse auf Honorare und Auslagen verlangen sowie einzelne oder regelmässige Zwischenrechnungen für bereits erbrachte Tätigkeiten und Auslagen stellen. Im Falle der Anforderung eines Vorschusses oder der Stellung einer Zwischenrechnung kann sie die Erbringung weiterer Tätigkeiten von der vollständigen Zahlung der geltend gemachten Beträge abhängig machen.
3.5 Vertragsbeginn
Nimmt eine Kund:in ein Angebot von Uranialab an kommt ein Vertrag mit Uranialab zustande. Auftragserteilungen können schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Handeln erfolgen. Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn:
• Die Kund:in eine Offerte unterzeichnet an Uranialab übermittelt.
• eine direkt-mündliche, mündlich-telefonische oder schriftliche Terminvereinbarung zustande kommt.
• Uranialab im (stillschweigenden) Einverständnis und im offenkundigen Wissen der Kund:in mit der Beratung oder Realisierung einer Leistung begonnen hat.
In all diesen Fällen kommt ein Einzelvertrag zustande. Einzelverträge können auch direkt abgeschlossen werden. Uranialab weist beim Stellen von Offerten bzw. beim Einreichen von Ausschreibungsunterlagen, spätestens jedoch vor Abschluss von Verträgen mit Kund:innen auf diese AGB hin.
Diese AGB gelten als integraler Bestandteil des jeweiligen Vertrages mit der Kund:in. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien, ohne dass dazu jedes Mal eine ausdrückliche Bestätigung notwendig wäre.
3.6 Nebenabreden und Änderungen
Alle Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und rechtserheblichen Erklärungen zu den vorliegenden AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Im Fall von Widersprüchen zwischen Rahmen- oder Einzelverträgen und den vorliegenden AGB gehen die Bestimmungen des entsprechenden Vertrages denjenigen der AGB vor. Die Kund:in verzichtet ausdrücklich auf ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und akzeptiert die vorliegenden AGB von Uranialab.
4 Leistungen von Uranialab
Uranialab erbringt die in den Verträgen vereinbarten Leistungen. Nicht explizit aufgeführte Leistungen sind im Leistungsumfang nicht enthalten und werden separat nach Aufwand verrechnet. Die im Angebot enthaltenen Unterlagen sind verbindlich. Uranialab führt ihre vertraglichen Pflichten sorgfältig, gemäss der vertraglichen Leistungsbeschreibung, aus. Uranialab darf zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Hilfspersonen, Dritte (insbesondere Subunternehmer) bzw. Mitarbeiter von diesen Dritten beiziehen. Terminangaben sind ohne ausdrückliche, schriftliche Zusicherung nicht verbindlich.
4.1 Leistungsänderungen
Beide Parteien können Änderungen der vereinbarten Leistungen über die verantwortlichen Personen beantragen. Sind Auswirkungen auf Kosten oder Termine zu erwarten, offeriert Uranialab der Kund:in die Leistungsänderungen schriftlich. Dieses Angebot umfasst die Einschätzung der Realisierbarkeit, die Umschreibung der notwendigen Zusatzleistungen und die Konsequenzen auf die Leistungen insbesondere bezüglich der Kosten und Termine. Hat die Änderung Auswirkungen auf die laufende Leistungserbringung, insbesondere wenn die Arbeiten bis zum Entscheid über die Änderung unterbrochen werden müssten, wird in der Offerte von Uranialab darauf hingewiesen. Mit der Annahme der Offerte über Leistungsänderungen und allfällige Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten durch die Kund:in wird diese rechtsverbindlich. Für die Vereinbarung von Änderungen, welche keinen Einfluss auf Kosten, Termine und Qualität haben, genügt ein Vermerk in der Arbeitsdokumentation der verantwortlichen Person von Uranialab zuhanden der Kund:in. Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt Uranialab während der Prüfung von Änderungsvorschlägen ihre Arbeiten vertragsgemäss fort.
4.2 Abnahme
Die Abnahme der von Uranialab gelieferten Produkte, inkl. Software und Konfigurationen, erfolgt gemäss den von Uranialab vorgesehenen Abnahmeregeln. Sofern die Installation durch Uranialab vorgenommen wird, findet die Abnahme gleichzeitig mit der Installation statt.
4.3 Verzug
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten Leistungsverpflichtungen von Uranialab nicht als Verfalltagsgeschäfte. Termine gelten mit der Erbringung der Leistung als eingehalten. Gerät Uranialab aus eigenem Verschulden (Ohne Mitverschulden der Kundin, des Kunden oder Dritter) in Verzug, hat die Kund:in Uranialab schriftlich eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
5 Verpflichtungen der Kund:in
5.1 Vergütung und Spesen
Die Kund:in hat die in den Verträgen vorgesehenen Honorare und Vergütungen für die von Uranialab erbrachten Leistungen termingerecht zu bezahlen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innert 30 Tagen netto zahlbar. Alle Beträge verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
5.2 Zahlungsverzug
Die Vergütungen werden gemäss den vereinbarten Zahlungsterminen fällig. Uranialab macht fällige Forderungen mittels Rechnung geltend. Wenn es nicht anders vereinbart wurde, werden von Uranialab für die Kund:in eingekaufte Produkte wie Hard- und Software der Kund:in separat in Rechnung gestellt.
Der Verzug der Kund:in tritt ohne weitere Mahnung nach Ablauf der Zahlungsfrist ein. Es gilt ein Verzugszins von 5% p.a. als vereinbart. Befindet sich die Kundin oder der Kunde mit einer Zahlung im Verzug kann Uranialab die Erbringung weiterer Leistungen im Rahmen der Verträge und Aufträge von der vollständigen Bezahlung offener Rechnungen und, nach ihrem Ermessen, auch von Vorauszahlungen oder anderen Sicherheiten abhängig machen.
Uranialab mahnt die Kund:in in Form einer Zahlungserinnerung oder Mahnung. Erfolgt anhand der Zahlungsfrist der Mahnung oder Zahlungserinnerung kein Zahlungseingang, kann Uranialab die Kund:in betreiben und hat Anspruch auf 5% Verzugszins ab Ablauf der Zahlungsfrist der Rechnung sowie Ersatz aller Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten. Ist Uranialab gezwungen die Kund:in zu betreiben, werden sämtliche aktuellen Forderungen, noch nicht fakturierte Aufwendungen und alle zukünftigen Forderungen, die für abgeschlossene Verträge und Abos bis zum jeweiligen Vertragsende gestellt werden, einfordert.
Wird ein Auftrag vorzeitig durch die Kund:n beendet bzw. fristgerecht gekündigt, werden unabhängig vom erreichten Ergebnis, die effektiv geleisteten Stunden in Rechnung gestellt.
Wird ein Auftrag mit einem geplanten Arbeitsvolumen von mehr als 8 Stunden nicht bis spätestens 5 Arbeitstage vor einem vereinbarten Termin von der Kund:in storniert oder verschoben, so werden 50% der vereinbarten Zeit oder dem von Uranialab budgetierten Zeitaufwand in Rechnung gestellt.
Diese Regelungen gelten nicht im Falle einer Stornierung oder Verschiebung aufgrund von höherer Gewalt.
5.3 Rücknahmerecht bei Zahlungsverzug / Eigentumsvorbehalt und dessen Sicherung
Nach unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist ist Uranialab berechtigt, ihre Vertragsleistung zurückzunehmen. Dies gilt auch für Dienstleistungen, indem die betroffenen Systeme durch Uranialab deaktiviert oder abgeschaltet werden dürfen. Bei ihrer Rücknahme hat die Kund:in Uranialab jederzeit Zugang zu verschaffen. Mit der Zurücknahme der Vertragsleistung ist kein Rücktritt vom betreffenden Vertrag verbunden, es sei denn, dies wurde von den Parteien schriftlich so vereinbart. Uranialab und Drittlieferanten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamtbetrages und der Erfüllung aller anderen Zahlungsbedingungen Eigentümerin (Eigentumsvorbehalt) sämtlicher gelieferten Vertrags- und Drittprodukte sowie der geschaffenen Arbeitsergebnisse.
5.4 Unterstützungs- und Mitwirkungspflichten
Die Kund:in stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig, im für Uranialab erforderlichen Umfang erbracht werden. Die Kund:in hat Uranialab bzw. ihre Mitarbeitenden und die von ihr zur Vertragserfüllung beigezogenen Dritten bei der Erbringung ihrer Leistungen in jeder zumutbaren Weise aktiv und zeitgerecht zu unterstützen, die nötigen Vorbereitungs- und Bereitstellungshandlungen (einschliesslich der Beschaffung aller erforderlichen Rechte und Genehmigungen) vorzunehmen und den notwendigen Zugang zu ihren Räumlichkeiten und Ressourcen zu gewähren.
Die Kund:in ist des Weiteren verpflichtet, rechtzeitig alle Daten, Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen, die für die Abwicklung der Verträge und Dienstleistungen von Uranialab von Bedeutung sein könnten. Daten, die weiterverarbeitet werden müssen und in elektronischer Form existieren, sind Uranialab in einem allgemein akzeptierten, maschinenlesbaren Format elektronisch zur Verfügung zu stellen. Kommt die Kund:in diesen Pflichten nicht nach, so sind die daraus entstehenden Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwendungen usw.) von der Kund:in zu tragen. Die Kund:in hat Uranialab den Mehraufwand zu den jeweils gültigen Standardansätzen von Uranialab zu vergüten.
5.5 Untersuchungs- und Rügepflicht
Die Kund:in ist verpflichtet, gelieferte Hardware, Software oder Softwareteile nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler Uranialab unverzüglich zu melden. Die Abnahme bei sämtlichen Dienstleistungen und Lieferungen gilt spätestens als erfolgt, wenn der Kunde innert 14 Tagen nach Installation oder Übergabe der vereinbarten Leistung keine Beanstandung erhoben hat.
6 Informationspflichten
Die Parteien informieren sich gegenseitig über Entwicklungen, Vorfälle und Erkenntnisse, die für die andere Partei im Zusammenhang mit Erfüllung der Einzelverträge oder für die Vertragsbeziehung insgesamt von Bedeutung sein können, soweit dem keine gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten entgegenstehen.
7 Gewährleistung
7.1 Gewährleistung für gewerbliche Kunden
Uranialab erbringt ihre Dienstleistungen sorgfältig. Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf die zugesicherten Eigenschaften des vertraglichen Leistungsumfangs. Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur diejenigen, die von Uranialab schriftlich als solche bezeichnet worden sind. Mängel sind innerhalb von 60 Tagen nach Entdeckung zu beanstanden.
Die Gewährleistungsrechte verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme der Leistung. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist erbrachte Leistungen durch Uranialab sind entgeltlich und erfolgen zu den üblichen Ansätzen von Uranialab.
Uranialab übernimmt keine Gewährleistung, dass von ihr geleistete Dienstleistungen ununterbrochen und fehlerfrei in allen von der Kund:in gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, EDV-Systemen und Programmen eingesetzt werden können.
Die Gewährleistung entfällt, wenn die Kund:in Hard- oder Software selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt und nicht nachweisen kann, dass die gerügten Mängel durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht erschwert wird. Ausserdem entfällt die Gewährleistung, wenn die Kund:in ihre Mitwirkungsplichten nicht ordnungsgemäss erfüllt.
7.2 Gewährleistung für Produkte Dritter
Für Produkte (z.B. Hard- und Software) von Dritten kann Uranialab keine Gewährleistung und Garantien übernehmen. Die Gewährleistung bzw. Garantie beschränkt sich darauf, dass Uranialab auf Kosten der Kund:in die Gewährleistungrechte gestützt auf die gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen des Dritten (z.B. AGB) bei diesem einfordert. Uranialab tritt sämtliche Gewährleistungsansprüche gegenüber solchen Drittanbietern der Kund:in ab.
Führt der Mangel an einem verwendeten Produkt eines Drittanbieters (z.B. Hersteller) zu zusätzlichem Aufwand seitens Uranialab (z.B. Neuinstallation oder Neuprogrammierung eines defekten Gerätes), so ist dieser Mehraufwand von der Kund:in zu tragen, sofern dieser von ihr nicht auf den Drittanbieter abgewälzt werden kann.
Uranialab weist die Kund:in im Einzelfall auf Reparatur- und Ersatzteillieferungsverträge (z.B. CarePacks) von Lieferanten hin und empfiehlt eine sinnvolle Vorgehensweise. Ausfälle, Zeitverzögerungen und Mehrkosten aufgrund von Mängeln an Produkten von Drittanbietern trägt die Kund:in selbst.
Für die Datensicherung (Backup) ist die Kund:in verantwortlich. Auch bei erteilten Aufträgen oder abgeschlossenen Verträgen bleibt die Verantwortung für die Datensicherung und Wiederherstellung bei der Kund:in. Uranialab bietet explizit keine Leistungen oder Verträge an, die die Verantwortung für die Datensicherung an Uranialab übertragen.
7.3 Abweichende Gewährleistungsregelungen
Abweichende Gewährleistungsregelungen, wie Service Levels (z.B. für Betriebs-, Reaktions-, Behebungszeiten und/oder betreffend die Verfügbarkeit im Zusammenhang mit Wartungs-, Pflege-, Support-, Outsourcing-, Online- oder Kommunikationsdienstleistungen) sowie die Folgen von deren Nichteinhaltung (z.B.Konventionalstrafen/Gutschriften, ausserordentliche Kündigung), sind im Einzelvertrag oder in ergänzenden Dokumenten zu regeln.
8 Haftung
Uranialab haftet für eine absichtliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Verpflichtungen. Für die fahrlässige Verletzung ihrer Verpflichtungen ist die Haftung soweit gesetzlich zulässig auf maximal das Dreifache des Honorars für den betroffenen Auftrag beschränkt. Ausgeschlossen ist die Haftung für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Daten- oder Reputationsverluste. Uranialab haftet nicht, wenn die Erbringung der Leistung auf Grund höherer Gewalt zeitweise unterbrochen, ganz oder teilweise beschränkt oder unmöglich ist. Kann Uranialab ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder der Termin für die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben. Uranialab haftet nicht für allfällige Schäden, die der Kund:in durch das Hinausschieben der Vertragserfüllung entstehen.
9 Erfüllungsort
Der Erfüllungsort für die Leistungen von Uranialab ist im Einzelvertrag geregelt und im Zweifelsfall in Ermangelung eines solchen die Adresse der Kund:in.
10 Datenschutz und Geheimhaltung
Uranialab bearbeitet personenbezogene Daten ausschliesslich für die vertraglich vereinbarten Zwecke und in Einklang mit dem Schweizer Datenschutzrecht (DSG). Uranialab wendet bei der Bearbeitung geeignete Massnahmen zum Schutz der Privatsphäre an, welche die Offenlegung personenbezogener Daten beschränken.
Beide Parteien sind unabhängig voneinander verpflichtet, das anwendbare Datenschutzgesetz einzuhalten, diese Pflicht auch ihren Mitarbeiter:innen, Hilfspersonen und beigezogenen Dritten zu überbinden und insbesondere der gesetzlichen Informationspflicht nachzukommen. Arbeiten die Parteien zur Erbringung ihrer Leistungen bei der Bearbeitung von Daten mit Dritten zusammen, schliessen sie eine Vereinbarung über den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz mit diesen Dritten ab oder verpflichten die Partnerunternehmen dasselbe Datenschutzniveau wie Uranialab bei der Bearbeitung von personenbezogenen Daten zu befolgen.
Erfahren die Mitarbeiter:innen von Uranialab im Rahmen ihrer Tätigkeit von sensiblen Informationen und erhalten Zugang zu vertraulichen Daten, unterliegen sie der Schweigepflicht, soweit diese nicht gesetzlichen Vorgaben widerspricht. Dazu gehören zum Beispiel Patientendaten von Ärzten (Arztgeheimnis), Daten von Klienten von Rechtsanwälten (Anwaltsgeheimnis), Personalinformationen und Kunden-/Finanzinformationen von Finanzinstitutionen (Bankgeheimnis) etc.
Uranialab verpflichtet alle ihre Mitarbeitenden und Subunternehmer zur Geheimhaltung. Ohne vorherige Zustimmung dürfen Informationen und Daten keinem Dritten mitgeteilt werden. Die Geheimhaltungspflicht dauert auch fort, wenn die Mitarbeiter nicht mehr für Uranialab tätig sind.
11 Vertragsdauer und -änderung
Verträge treten mit deren Unterzeichnung oder durch schriftliche Annahme oder Bestellung durch den Kunden in Kraft. Werden Verträge nicht zeitlich begrenzt, so gelten sie jeweils hinsichtlich der darin enthaltenen Dauerschuldleistung als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie können mangels anderer Abrede jeweils unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten aufgelöst werden. Wurde eine Mindestlaufzeit vereinbart, ist eine Kündigung frühestens auf Ablauf der Mindestlaufzeit möglich. Vertragsänderungen sind nur gültig, wenn sie von beiden Vertragsparteien schriftlich bestätigt werden. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigen Gründen bleibt jederzeit vorbehalten.
12 Folgen der Beendigung des Vertragsverhältnisses
Die Parteien regeln im Einzelvertrag, welche im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellten Betriebsmittel, Daten und Unterlagen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses und innerhalb welcher Frist der anderen Partei zurückzugeben oder zu vernichten sind. Bei Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unterstützt Uranialab die Kund:in, sofern notwendig bzw. von der Kund:in gewünscht, und gegen Vergütung zu den Standardansätzen von Uranialab bei der Instruktion, bzw. der Übergabe an eine neue Anbieter:in.
13 Weitere Bestimmungen
Eine Verrechnung von Ansprüchen einer Vertragspartei mit Gegenforderungen der anderen Partei bedarf der vorgängigen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
14 Schlussbestimmungen
Die Parteien dürfen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne Zustimmung der anderen Partei abtreten oder übertragen.
Alle Änderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Uranialab kann diese AGB einseitig ändern. Sie wird diese der Kund:in schriftlich in geeigneter Form (per E-Mail, Messaging, Briefpost) zustellen. Die aktuelle Version der AGB ist jederzeit auf der Webseite von Uranialab (www.uranialab.com) einsehbar.
Falls die Kund:in nicht innert 10 Tagen nach Erhalt der Information den geänderten AGB widerspricht, gelten die angepassten AGB als vereinbart.
Soweit neue Versionen der AGB auch auf bestehende Rahmen- oder Einzelverträge anwendbar sein sollten, wird Uranialab die neue Fassung der AGB der Kund:in spätestens einen Monat vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist der Verträge zustellen. Die Kund:in hat anschliessend die Möglichkeit, den Rahmen- oder Einzelvertrag ordentlich zu künden, sofern sie mit den neuen AGB nicht einverstanden ist. Tut sie das nicht sind die neuen AGB nach Ablauf der Kündigungsfrist auf die laufenden Rahmen- oder Einzelverträge anwendbar.
Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung in diesem Vertrag von einem Gericht oder einer zuständigen Behörde für nichtig, rechtswidrig oder unwirksam erklärt werden, wirkt sich dies nicht auf die anderen Bestimmungen aus. Diese anderen Bestimmungen bleiben verbindlich und anwendbar. Die nichtige, rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, welche dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck, der mit der früheren Regelung verfolgt wurde, möglichst nahekommt.
15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht.
Ausschliesslich zuständig für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag, allfälliger Rahmen- und aller Einzelverträge ist das zuständige Gericht am Sitz von Uranialab in Zürich.
Zürich, 12. August 2024